Der Beschuldigte ist im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum ____2012 (Datum Konkurseröffnung) seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung mehrfach nicht nachgekommen und hat sich damit der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung