71 Anlagen» in den Bilanzen der Jahre 2008, 2009 und 2010 fehlt es an der erforderlichen zeitlichen Nähe und ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte jedes mal aufs Neue dazu entschieden hat, wobei jeweils der aktuell investierte Betrag nachgeführt wurde. Eine Handlungseinheit liegt nicht vor, zumal eine solche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 6). Der Beschuldigte ist im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum ___