13.5 Die Erwägungen der Vorinstanz sind insofern missverständlich, als sie eine mehrfache Unterlassung der Buchführung annimmt, gleichzeitig im Rahmen der Strafzumessung aber von einer «Handlungseinheit» spricht. Wie bereits ausgeführt, ist diese Terminologie falsch (E. 10.5 oben). Eine Handlungseinheit zwischen dem nicht erstellten Buchhaltungsabschluss 2011 und der Angabe des falschen Wertes der «kurzfristigen Anlagen» in den Bilanzen der Jahre 2008 bis 2010 liegt schon mangels genügender inhaltlicher Nähe zwischen diesen Handlungen bzw. Unterlassungen nicht vor. Auch zwischen der fehlerhaften Bilanzierung der «kurzfristigen