Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den hohen Verlusten und damit auch davon, dass die effektiven Werte zum Ende der Jahre 2008 bis 2010 weit unter den bilanzierten Werten lagen. Als das für die ordnungsgemässe Buchhaltung verantwortliche Organ und vor allem als langjähriger Geschäftsmann war dem Beschuldigten auch bekannt, dass Wertschriften grundsätzlich mit dem effektiven (Kurs-)Wert per Ende Jahr bilanziert werden müssen. Selbst wenn er darauf hoffte, mit den Optionsanlagen hohe Gewinne zu realisieren, konnte ihm nicht unbekannt sein, dass diese Hoffnungen buchhalterisch ohne Relevanz sind.