Dies gilt auch dann, wenn die Steuerbehörde aufgrund der im Steuerrecht geltenden prinzipiellen Massgeblichkeit der Handelsbilanz (sog. Massgeblichkeitsprinzip) im Einzelfall die Handelsrechtskonformität der Bilanz bzw. Teile davon überprüft. Der Beschuldigte kann vorliegend daraus, dass die Steuerbehörden auf seine Deklaration abstellte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch das gegen den subjektiven Tatbestand Eingewendete überzeugt nicht. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den hohen Verlusten und damit auch davon, dass die effektiven Werte zum Ende der Jahre 2008 bis 2010 weit unter den bilanzierten Werten lagen.