Irrelevant für die Bewertung sind auch blosse Hoffnungen auf zukünftige Gewinne. Die (teilweise durch Art. 166 StGB strafrechtlich abgesicherte) Pflicht zur ordnungsgemässen Aufstellung einer Bilanz, ist handelsrechtlicher Natur, die es – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – von Mitwirkungspflichten im Rahmen des steuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens auseinanderzuhalten gilt.