Im Zeitpunkt der auf Drängen der Steuerverwaltung erfolgten Korrektur war der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung längst vollendet. Auch in den Jahresabschlüssen 2008 (CHF 391‘000.00) und 2009 (CHF 718‘000.00) wurden die in die «kurzfristigen Anlagen» investierten Beträge und nicht, wie bereits damals das allgemeine Buchführungsrecht vorschrieb, die Kurswerte zum Bilanzstichtag in der Bilanz aufgeführt. Letztere lagen in beiden Jahren massiv unter den bilanzierten Werten und der Beschuldigte hätte sie den Auszügen, die er regelmässig vom Broker erhielt, entnehmen können.