70 gegebenen «kurzfristigen Anlagen» zum Bilanzstichtag einen tatsächlichen Wert von CHF 0.00 auf. Handels- und strafrechtlich massgebend ist die Bilanz für das Jahr 2010, die 2011 erstellt wurde, an die Banken zur Bonitätsprüfung abgegeben wurde und damit keineswegs einen bloss provisorischen oder unverbindlichen Charakter aufwies. Im Zeitpunkt der auf Drängen der Steuerverwaltung erfolgten Korrektur war der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung längst vollendet.