Inwiefern es notorisch sein soll, dass konkursite Kapitalgesellschaften nicht noch im letzten Jahr Buchhaltungsabschlüsse machen würden, ist nicht ersichtlich. Gerade bei Gesellschaften, denen der Konkurs droht, kommt der Fertigstellung der Jahresabschlüsse mit Blick auf die Feststellung des vermögens- und ertragsmässigen Ist-Zustandes für die Gesellschaft und deren Gläubiger besondere Bedeutung zu. Jedenfalls entbindet eine solche Situation die Organe nicht von ihren gesetzlichen Pflichten. Was die Bilanz 2010 anbelangt, ist festzuhalten, dass – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt (pag.