Dieser gesetzlichen Pflicht zur Erstellung des Abschlusses bzw. für die Erstellung zu sorgen, kam der Beschuldigte vor der Konkurseröffnung am ____2012 nicht nach, womit auch offen bleiben kann, ob dies nach Konkurseröffnung noch möglich war. Inwiefern es notorisch sein soll, dass konkursite Kapitalgesellschaften nicht noch im letzten Jahr Buchhaltungsabschlüsse machen würden, ist nicht ersichtlich.