Art. 802 Abs. 2 aOR. Mithin traf den Beschuldigten als Geschäftsführer und Gesellschafter der I.________GmbH (vgl. Art. 29 Bst. a und b StGB) die Pflicht zur Erstellung der Jahresrechnung spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Dass die Frist zur Einreichung der Bilanz mit der Steuererklärung durch die Steuerbehörden womöglich erstreckt worden wäre, ändert nichts an der hier relevanten handelsrechtlichen Pflicht. Dieser gesetzlichen Pflicht zur Erstellung des Abschlusses bzw. für die Erstellung zu sorgen, kam der Beschuldigte vor der Konkurseröffnung am ___