, S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – mit Blick auf die Vorbringen des Beschuldigten mit folgenden Präzisierungen bzw. Ergänzungen: Was den Vorwurf des (erwiesenermassen) nicht erstellten Buchhaltungsabschlusses für das Jahr 2011 anbelangt, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen lediglich darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Frist zur Erstellung des Geschäftsberichts mittlerweile in Art. 958 Abs. 3 OR aufgenommen wurde, gleichzeitig aber nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese gesetzliche Frist vorliegend noch gestützt auf das alte Obligationenrecht ergibt, nämlich aus Art. 958 Abs. 2 i.V.m. Art.