Eine Wertberichtigung vor dem Jahre 2010 sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Fiskalbehörden erst für das Jahr 2010 eine Korrektur aus handelsrechtlichen Gründen verlangt hätten (pag. 2502, Ziff. C.IV.39 der Berufungsbegründung). Schliesslich fehle es auch hier am Vorsatz. Der Beschuldigte sei Architekt und kein Finanzfachmann, habe gehofft, «dass da noch etwas kommen» und sich ein höherer Preis einstellen würde. Auch habe er im Zusammenhang mit der Buchhaltung keinerlei Absicht gehabt, etwas unkorrekt zu machen (pag. 2503, Ziff. C.IV.40 der Berufungsbegründung; pag. 2579, Ziff. A.IV.25 der Replik).