69 gewesen und in diesem Geschäftsjahr auch eine Gewinnausschüttung erfolgt sei. Eine Abschreibung per 31. Dezember 2009 sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Jeder Optionenhandel sei bekanntlich Kursschwankungen unterworfen (pag. 2501 f., Ziff. C.IV.37 und Ziff. C.IV.38 der Berufungsbegründung; pag. 2578, Ziff. A.IV.23 der Replik). Eine Wertberichtigung vor dem Jahre 2010 sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Fiskalbehörden erst für das Jahr 2010 eine Korrektur aus handelsrechtlichen Gründen verlangt hätten (pag.