C.IV.39 der Berufungsbegründung). Die Bewertung der Investitionen, einer einzigen Zahl im Jahresabschluss 2010, sei längst korrigiert und die Steuerbehörden hätten keinen Anlass gesehen, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten (pag. 2578, Ziff. A.IV.22 der Replik). Der im Abschluss 2009 bilanzierte Nominalwert von CHF 718‘000.00 sei sachlich korrekt, weil die «erste Runde» der Optionskäufe erst am 9. Oktober 2009 beendet