C.IV.35 der Berufungsbegründung; pag. 2577 f., Ziff. A.IV.21 der Replik). Die definitive Bilanz des Geschäftsjahres 2010 enthalte keine falsche Bewertung; der Wert «U.________(Broker)» sei mit CHF 1.00 eingesetzt. Strafrechtlich unerheblich sei, dass in der früheren Fassung ein höherer Wert für die Option vermerkt gewesen sei (pag. 2501, Ziff. C.IV.36 der Berufungsbegründung). Der erste Abschluss 2010 sei nicht bei der Steuerverwaltung eingegangen, womit dieser provisorischen Fassung keine Relevanz zukomme (pag. 2502, Ziff. C.IV.39 der Berufungsbegründung).