Dass der Vorjahresabschluss im Zeitpunkt des Konkurses im _____2012 noch nicht vorgelegen habe, sei nicht unüblich, nicht strafbar und die Steuerbehörden würden die Frist auf Gesuch hin erstrecken. Es sei gerichtsnotorisch, dass Kapitalgesellschaften, die Konkurs erleiden, nicht noch im letzten Jahr Buchhaltungsabschlüsse erstellen lassen. Der Beschuldigte habe seinem Treuhänder die Buchhaltungsunterlagen übergeben, aufgrund des Konkurses habe einzig der Jahresabschluss nicht fertiggestellt werden können. Eine Absicht, die Buchführung zu unterlassen, habe nie vorgelegen (pag. 2500, Ziff. C.IV.35 der Berufungsbegründung;