2153, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3 Gegen diese Würdigung durch die Vorinstanz wird in der Berufungsbegründung eingewendet, der Beschuldigte sei seiner Pflicht als Geschäftsführer nachgekommen und habe seine gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung und zur Aufstellung der Bilanz nicht verletzt. Zur näheren Begründung wird dabei, zusammengefasst, Folgendes vorgebracht: Zunächst dürfe es zu keiner Verurteilung wegen des Nichtvorliegens des Abschlusses 2011 kommen. Dass der Vorjahresabschluss im Zeitpunkt des Konkurses im _