Mit dem Konkurs sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt (pag. 2152 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und gewusst, dass die bilanzierten Werte der «kurzfristigen Anlagen» nicht gestimmt hätten, genauso, dass der Jahresabschluss nicht fristgerecht erstellt worden sei. Er habe damit bezweckt, die effektive Vermögenslage der I.________GmbH zu verschleiern (pag. 2153, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).