Als Folge dieser unterbliebenen bzw. nicht ordnungsgemässen Buchführung sei die effektive finanzielle Situation der I.________GmbH für die Gläubiger zumindest nicht vollständig ersichtlich gewesen. Das Vorgehen sei geeignet gewesen, die finanzielle Lage der GmbH und insbesondere den Mittelabfluss durch die Optionsgeschäfte von fast CHF 800‘000.00 zu verschleiern und habe dazu geführt, dass der I.________GmbH durch die R.________(Bank) noch Kredite gewährt worden seien und sie auch noch Kunden habe akquirieren können. Mit dem Konkurs sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt (pag.