68 die Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz bis zum 30. Juni 2012 verletzt. Irrelevant sei vorliegend die (verlängerbare) Frist zur Einreichung der steuerrechtlichen Bilanz (pag. 2151 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als Folge dieser unterbliebenen bzw. nicht ordnungsgemässen Buchführung sei die effektive finanzielle Situation der I.________GmbH für die Gläubiger zumindest nicht vollständig ersichtlich gewesen.