Eine Korrektur durch Abschreibung habe erst im Juni 2012 nach Eingreifen der Steuerverwaltung stattgefunden. Daraus, dass die Bilanz von der Steuerverwaltung und der R.________(Bank) nicht bemängelt worden sei, könne der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten; steuerrechtlich bestünden andere Vorgaben zur Bilanzführung und es sei nicht Aufgabe der R.________(Bank) gewesen, die Richtigkeit der Buchführung zu überprüfen. Zudem habe der Beschuldigte bis zum Konkurs der I.________GmbH am ____2012 gar keinen Buchhaltungsabschluss mehr erstellt bzw. erstellen lassen und damit