als Geschäftsführer für die Erstellung des Geschäftsberichts der buchführungspflichtigen I.________GmbH zuständig gewesen. Er habe in den Bilanzen der Jahre 2008 bis 2010 unter dem Aktivposten «kurzfristige Anlagen» nicht den effektiven Wert der Optionsanlage, den Börsenkurswert per Bilanzstichtag, sondern jeweils den ursprünglichen Investitionswert deklariert, obwohl er gewusst habe, dass die Optionsanlage nicht mehr den investierten Wert aufweise. Eine Korrektur durch Abschreibung habe erst im Juni 2012 nach Eingreifen der Steuerverwaltung stattgefunden.