Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum ____2012 (Datum Konkurseröffnung) seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung mehrfach nicht nachgekommen und daher wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen sei. Der Beschuldigte sei aufgrund von Art. 810 Abs. 2 Ziff. 5 aOR als Geschäftsführer für die Erstellung des Geschäftsberichts der buchführungspflichtigen I.________GmbH zuständig gewesen.