166 StGB sowie der einschlägigen Buchführungsvorschriften des Obligationenrechts (OR; SR 220), in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (aOR), so insbesondere Art. 958 bis Art. 960 aOR, wird verzichtet und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 2150 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum ___