13. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) 13.1 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich unter anderem dann der Unterlassung der Buchführung strafbar, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist (Art. 166 StGB). Auf eine Wiederholung der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand nach Art. 166 StGB sowie der einschlägigen Buchführungsvorschriften des Obligationenrechts (OR;