um die finanzielle Notlage der GmbH in erheblichem Umfang Mittel investiert hat. 12.5 Der Beschuldigte hat sich der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Deliktsbetrag mindestens CHF 636‘609.90). Dabei hat er den Tatbestand der Misswirtschaft an sich mehrfach erfüllt; einem Schuldspruch wegen mehrfacher Misswirtschaft steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen.