Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der gewagten Spekulation, mithin des krassen wirtschaftlichen Fehlverhaltens, mit direktem Vorsatz, hinsichtlich der Vermögenseinbusse eventualvorsätzlich, wobei bei letzterer auch grobe Fahrlässigkeit ausreichen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Die Verteidigung verkennt hier wiederum, dass dem Beschuldigten nicht vorgehalten wird, die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der I.________GmbH angestrebt zu haben, sondern, dass er diese in Kauf genommen hat, indem er trotz des Wissens um die hohen Risiken und später auch