67 namentlich den Steuerbehörden, (zumindest zunächst) nicht beanstandet wurden. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der gewagten Spekulation, mithin des krassen wirtschaftlichen Fehlverhaltens, mit direktem Vorsatz, hinsichtlich der Vermögenseinbusse eventualvorsätzlich, wobei bei letzterer auch grobe Fahrlässigkeit ausreichen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3 mit Hinweisen).