rung. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Entgegen den Einwänden des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen zum subjektiven Tatbestand sehr wohl zum Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung geäussert. Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte – ex ante – Firmengelder wissentlich und willentlich in hochspekulative Geschäfte investiert und damit das Risiko eines Totalverlustes billigend in Kauf genommen. Daran ändert, wie gezeigt (E. 9.4.3 oben), auch nichts, dass die Investitionen von Dritten,