vielmehr überschreitet vorliegend die Intensität des wirtschaftlichen Fehlverhaltens die Schwelle des strafrechtlich Relevanten deutlich. Durch die Bejahung der gewagten Spekulation kann auch offen bleiben, ob das Verhalten des Beschuldigten auch eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung darstellt. Der I.________GmbH fehlte so einerseits die während der Dauer der Anlage dringend benötigte Liquidität und andererseits durch den Verlust die dauerhaft dringend notwendigen Mittel.