Insgesamt kann damit keineswegs mehr von einem branchenüblichen unternehmerischen Risiko oder von einer blossen Fehleinschätzung oder Nachlässigkeit die Rede sein, sondern es liegt ein krasser Fall wirtschaftlichen Fehlverhaltens vor. Damit ist auch gesagt, dass die fraglichen unternehmerischen Entscheide nicht ohne Not strafrechtlich überprüft oder kriminalisiert werden; vielmehr überschreitet vorliegend die Intensität des wirtschaftlichen Fehlverhaltens die Schwelle des strafrechtlich Relevanten deutlich.