Zudem standen die Investitionen in Optionen weder direkt noch indirekt mit dem Hauptzweck der I.________GmbH in Zusammenhang; um eine Generalunternehmung bzw. ein Architekturbüro zu betreiben, bedarf es grundsätzlich keiner Geldanlagen in Optionen. Auch wenn dies nicht a priori unzulässig ist, liegt es, wie die Generalstaatsanwaltschaft hierzu zutreffend ausführt (pag. 2538), […] in der Verantwortung der Organe der Gesellschaft, zu entscheiden, ob Geldanlagen getätigt werden sollen und wenn ja, in welcher Höhe und in was. Es ist aber eben auch in der Verantwortung der Organe, diese Geldanlagen seriös vorzunehmen, so dass dem Unternehmen möglichst kein Schaden daraus entsteht.