tigen) Anteilsschein erhalten hat. Auch inwiefern eine wirtschaftliche Betrachtung oder das Verhältnismässigkeitsprinzip hier eine andere Beurteilung nahelegen, ist nicht nachvollziehbar. Erst recht gilt das Gesagte für die erneute Verwendung von Firmengeldern im Jahr 2012 in der Höhe von CHF 69‘684.06 für hochspekulative Investitionen – dies in einer Zeit, als sich die I.________GmbH bereits in einer de-