Entgegen den Vorbringen der Verteidigung beurteilte die Vorinstanz das Wagnis keineswegs retrospektiv, sondern im Moment des Geschäftsfalles. Bei den Optionsanlagen ging es um die Abschätzung einer künftigen Marktentwicklung und den objektiv sehr kleinen Erfolgsaussichten standen erhebliche Verlustrisiken gegenüber, worauf der Beschuldigte mehrmals und vor jeder einzelnen Investition schriftlich hingewiesen wurde, was er jeweils auch unterschriftlich anerkannte. Das Anlageziel bestand in der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns (vgl. z.B. pag.