Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die Beurteilung, ob eine Spekulation gewagt ist oder nicht, im richterlichen Ermessen liegt. Vorliegend teilt die Kammer die Einschätzung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft, dass die vorliegenden Optionsgeschäfte – nach dem Beweisergebnis sehr risikoreiche, hochspekulative Vorgänge –, zumal in dieser Grössenordnung, solche gewagte Spekulationen darstellen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung beurteilte die Vorinstanz das Wagnis keineswegs retrospektiv, sondern im Moment des Geschäftsfalles.