StGB setzt, wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt (pag. 2592), nicht voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Tathandlung bereits zahlungsunfähig ist, was daraus hervorgeht, dass nebst der «Verschlimmerung» der Vermögenslage auch die Variante der «Herbeiführung» der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit genügt. Die entsprechenden Einwände der Verteidigung gehen an der Sache vorbei. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die Beurteilung, ob eine Spekulation gewagt ist oder nicht, im richterlichen Ermessen liegt.