Die Schuldnereigenschaft kann – in Abhängigkeit von ihrer Funktion und gestützt auf Art. 29 StGB – auch einer natürlichen Person zugerechnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1.1 und 6B_949/2014 vom 6. März 2017 E. 4). Vorliegend richtet sich der Vorwurf der Misswirtschaft zu Recht gegen den Beschuldigten als natürliche Person, welcher als Gesellschafter und Geschäftsführer für die Firma gehandelt hat und gestützt auf Art. 29 Bst. a und b StGB auch strafrechtlich verantwortlich ist. Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt, wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt (pag.