2148 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entkräften, wie nachfolgend – ergänzend zu der vorinstanzlichen Begründung – zu zeigen ist: Unbestrittenermassen wurde über die I.________GmbH am ____2012 der Konkurs eröffnet, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Als Täter nach Art. 165 StGB kommt nur der Schuldner in Betracht. Die Schuldnereigenschaft kann – in Abhängigkeit von ihrer Funktion und gestützt auf Art.