Auch sei der Umstand, dass der Beschuldigte an eine erfolgreiche Weiterführung der Unternehmung geglaubt und mithin lediglich die Situation falsch eingeschätzt habe, nicht gewürdigt worden. Mit den Investitionen 2012 habe der Beschuldigte schlicht gehofft, die wirtschaftliche Situation seines Unternehmens zu verbessern, nie und nimmer habe er sich dadurch nachlässig oder leichtsinnig verhalten wollen (pag. 2499, Ziff. C.III.34 der Berufungsbegründung; pag. 2577, Ziff. A.III.19 der Replik).