Auch habe der Beschuldigte nicht grob fahrlässig gehandelt; nicht jede Nachlässigkeit, die einen finanziellen Zusammenbruch bewirke, könne als grob fahrlässig in diesem Sinne gelten, vielmehr sei eine Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten erforderlich. Auch sei der Umstand, dass der Beschuldigte an eine erfolgreiche Weiterführung der Unternehmung geglaubt und mithin lediglich die Situation falsch eingeschätzt habe, nicht gewürdigt worden.