A.III.18 der Replik). Zudem fehle es am kausalen Zusammenhang zwischen den Investitionen und dem späteren Konkurs (pag. 2498, Ziff. C.III.32 der Berufungsbegründung; pag. 2575, Ziff. A.III.17 der Replik). Der subjektive Tatbestand der Misswirtschaft sei nicht erfüllt, insbesondere liege ein Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht ansatzweise vor und die Vorinstanz äussere sich nicht konkret dazu. Auch habe der Beschuldigte nicht grob fahrlässig gehandelt;