A.III.17 der Replik). Es dürfe keine Beurteilung aus der Retrospektive (ex post), kein Rückschaufehler, erfolgen; massgeblich sei der Moment der unternehmerischen Entscheidung (ex ante; pag. 2495 ff., Ziff. C.III.28 und Ziff. C.III.29 der Berufungsbegründung). Beim Missbrauchsvorwurf sei eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (pag. 2496, Ziff. C.III.29 der Berufungsbegründung). Die Misswirtschaftsstrafnorm sei unzureichend bestimmt, was auch in der Lehre kritisiert werde und zu einer zurückhaltenden Anwendung führen müsse (pag. 2576, Ziff. A.III.18 der Replik).