A.III.18 der Replik). Die I.________GmbH habe mit den Anteilsscheinen im Zeitpunkt der Investitionen einen werthaltigen Gegenwert erhalten (pag. 2576, Ziff. A.III.18 der Replik). Unternehmerische Entscheide seien strafrechtlich nicht zu hinterfragen und dürften nicht ohne Not kriminalisiert werden. Vielmehr solle die Steuerung der Wirtschaft nach marktwirtschaftlichen Prinzipien über den Markt erfolgen. Auch gehe die Anklage von der unzutreffenden Annahme aus, Kapitalgesellschaften dürften keine Nebenzwecke verfolgen (pag. 2495 f., Ziff. C.III.29 der Berufungsbegründung; ähnlich auch auf pag. 2575, Ziff. A.III.17 der Replik).