A.III.17 der Replik). Die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Beurteilung der Handlungen des Beschuldigten als krasse Sorgfaltspflichtverletzung überschritten. Es liege keine arge Nachlässigkeit bzw. erhebliche Pflichtverletzung vor. Dem Beschuldigten seien interessante Vermögensanlagen und Gewinne in Aussicht gestellt worden, weshalb er ab 2008 Firmengelder der I.________GmbH bei der als seriös geltenden P.________(Finanzdienstleisterin) in guten Treuen investiert habe (pag. 2495, Ziff. C.III.28 der Berufungsbegründung; pag. 2576, Ziff. A.III.18 der Replik).