64 12.3 In rechtlicher Hinsicht wird die vorinstanzliche Beurteilung in der Berufungsbegründung, zusammengefasst, mit folgender Begründung beanstandet: Vorab wird geltend gemacht, die Bestimmung komme nur zur Anwendung, wenn der Täter selber überschuldet sei oder er selber Konkurs erleide, was vorliegend nicht der Fall sei (pag. 2494, Ziff. C.III der Berufungsbegründung). Auch könne nach Art. 165 StGB nur der im Moment der Tathandlung zahlungsunfähige Schuldner Täter sein (pag. 2575, Ziff. A.III.17 der Replik).