2149, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde mehrmals auf die hohen Verlustrisiken des Optionenhandels aufmerksam gemacht. Er wusste um die Risiken seiner Spekulationen und hat diese in Kauf genommen, auch wenn er seine GmbH nicht direkt schädigen wollte, ging es doch auch um seine Existenz. Trotzdem hat der Beschuldigte bewusst mehr investiert, als er bzw. die I.________GmbH sich leisten konnte. Er ging somit unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt das Risiko einer Insolvenz bewusst ein bzw. negierte es zumindest in unverantwortlicher Weise.