Mit dem am ____2012 über die I.________GmbH eröffneten Konkurs sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt, woraus ihren Gläubigern – ohne Berücksichtigung des Schadens der Bauherren C.________, F.________, G.________ und M.________ – ein Schaden von mindestens CHF 636‘609.90 erwachsen sei (pag. 2148 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum subjektiven Tatbestand hat die Vorinstanz Folgendes ausgeführt (pag. 2149, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde mehrmals auf die hohen Verlustrisiken des Optionenhandels aufmerksam gemacht.