Betreibungen und zur Überschuldung geführt habe. Trotz dieser prekären finanziellen Situation habe der Beschuldigte 2012 erneut Firmengelder von USD 74‘897.80 (CHF 69‘684.06) in Optionen investiert, woraus praktisch ein Totalverlust resultiert habe. Diese Mittelabflüsse seien Ursache oder zumindest Mitursache für die Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung gewesen. Mit dem am ____2012 über die I.________GmbH eröffneten Konkurs sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt, woraus ihren Gläubigern – ohne Berücksichtigung des Schadens der Bauherren C.________, F.________, G.____