Die Vorinstanz hat – zusammengefasst – dargelegt, dass es sich bei den hochspekulativen Optionsgeschäften, die der Beschuldigte mit Firmengeldern der I.________GmbH getätigt habe, um gewagte Spekulationen gehandelt habe. Die Erfolgsaussichten der hochspekulativen Optionsgeschäfte seien im Moment des Geschäftsfalles sehr gering gewesen und der Beschuldigte habe von den sehr hohen Risiken seiner Investitionen gewusst, habe er diese doch mehrmals unterschriftlich anerkannt.